Allg. Mietbedingungen

Zelt+Event Schwarz
P.T. Meding GmbH
Am Eichelberg 16
01458 Dresden

 

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN


§ 1. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten gegenüber Unternehmern (i.S.d. Mietbedingungen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird) sowie Verbrauchern (i. S. d. Mietbedingungen Verbraucher als auch Unternehmer). Mieter im Sinne der Mietbedingungen sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher. Sie gelten auch für zukünftige Mietverhältnisse.
(2) Alle Angebote sind freibleibend und beinhalten keine Materialreservierung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Eine Ausleihperiode beträgt 1 bis 3 Tage.

§ 2. Auftragserteilung, Vertragsdauer
(1) Der verbindliche Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung oder durch tatsächliche Überlassung der Mietsache an den Mieter zustande. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter. Erklärungen, deren Wirkung etwa vorhandene mehrere Mieter berühren, sind wirksam, wenn sie von oder gegenüber einem von Ihnen abgegeben werden.
(2) Der Mietvertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages und endet mit dem Wiedereingang der Mietgegenstände auf dem Betriebsgelände/Lager des Vermieters zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiterberechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
(3) Bei Ausständen des Kunden aus früheren oder anderen laufenden Aufträgen ist der Vermieter zur Auftragsübernahme nicht verpflichtet.

§ 3. Beschaffenheit des Zeltmaterials
(1) Ein Festzelt ist grundsätzlich ein gebrauchtes Zelt, das eventuelle Gebrauchsspuren aufweisen kann.
(2) Konstruktion Festzelte: Freitragende Aluminiumkonstruktion, Dachplanen, Giebeldreiecke, Seitenmarkisen aus PVC-Planenstoff, Innen- u. Außenseiten weiß, lichtdurchlässig, schwerentflammbar nach DIN 4102, Seitenmarkisen teilweise mit Rundbogensprossenfenstern.
(3) Da die Statik der Zelte nicht für Schneelasten ausgelegt sind, hat der Mieter jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass die Zelte entweder ausreichend beheizt werden (mind. 12°C) oder die Dachflächen regelmäßig von Schnee beräumt werden. Eventuelle Schäden durch Schneelast gehen zu Lasten des Mieters.
(4) Unsere Zeltsysteme besitzen eine statische Zulassung bis Windstärke 7. Bei Sturm- und Unwettergefahr muss der Mieter oder dessen Beauftragter sämtliche Zeltaus- und eingänge sofort fest verschließen. Ab Windstärke 8 muss das Zelt von Personen geräumt werden.
(5) Das Beschriften von Zeltplanen ist untersagt. Das Bekleben von Zeltplanen ist nicht grundsätzlich untersagt. Eventuelle Beschädigungen, Sonderreinigungs- ggf. bis hin zu Neuanschaffungskosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
(6) Bei starker Verschmutzung der Mietgegenstände (Fette, Öle, Schmutz, etc.) behalten wir uns ausdrücklich eine Berechnung der Reinigungskosten an den Mieter vor.

§ 4. Beschaffenheit des Aufstellplatzes
(1) Die Zu- und Abfahrtswege sowie die Baustelle müssen mit schwerem LKW (bis 40t Nutzlast) erreichbar sein.
(2) Für die Baustelle ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Unserer Preiskalkulation liegt die Annahme eines ebenen, entsprechend verdichteten Geländes zugrunde, welches lediglich eines einlagigen Kantholzunterbaues bedarf. Mehrkosten, welche durch zusätzlichen Unterbau entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Montagebeginn die für den Aufbau vorgesehene Fläche frei von Gegenständen, Schnee, Eis, etc. zur Verfügung gestellt wird. Es muss möglich sein, die Zelthalle mit Erdnägeln (60 – 100cm lang) verankern zu können. Sollte die Verankerung mit Erdnägeln nicht möglich sein, so können Schwerlastdübel (14cm) eingesetzt werden. Bei Verbundpflaster müssen für die Befestigungen Bohrungen vorgenommen werden, wobei Steine zerbrechen können. Beschädigungen und Wiederherstellung der Oberfläche gehen zu Lasten des Mieters. Ist kein Verankern der Zelthalle möglich, wird der Einsatz vom Schwerlastboden erforderlich.
(3) Der Mieter oder dessen Beauftragte sind zur Übergabe der Fläche verpflichtet. Der Mieter versichert, dass die genannten Flächen ohne die Verletzung von Rechten Dritter für den Zeltbau genutzt werden dürfen (Aufbaugenehmigung). Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bis Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden.
(4) Ab 75m² Zeltfläche ist die Aufstellung gemäß § 76 Abs. 1 und 2 SächsBO bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes anzumelden. Die Anzeige sollte mindestens drei Tage vor Beginn der Aufstellung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. Die Einholung der behördlichen Genehmigung sowie die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen obliegen dem Mieter. Die hierfür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
(5) Der Mieter stellt dem Vermieter während der Montage- und Demontagezeiten innerhalb des Baustellengeländes Sanitäranlagen zur Verfügung.

§ 5. Mietzins, Zusatzleistungen
(1) Es gilt ausschließlich der von uns schriftlich festgehaltene Mietzins (Nettopreise).
(2) Den Mietpreisen liegen die am Angebotsabgabetag gültigen Material-, Lohn- und Frachtkosten zugrunde. Änderungen des Mietzinses behalten wir uns vor, wenn sich bis zum Beginn des Mietverhältnisses Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung der Zelthalle nicht verwandt werden können und deshalb Schwerlastdübel, Schwerlastfußboden oder Gewichte Verwendung finden müssen.
(3) Nach Vereinbarung können für Zeltkostruktionen 3D-Zeichnungen sowie Grundrisspläne erstellt werden. Kommt der Auftrag nicht zustande ist der Vermieter berechtigt, die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung zu stellen.
(4) Eventuell notwendige Zusatzarbeiten werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Wenn der Richtmeister und/oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.

§ 6. Lieferung, Montage, Demontage, Abnahme
(1) Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart ist, wird die Mietsache vom Vermieter an die bezeichnete Stelle transportiert. Wird die Mietsache nicht fristgerecht abgenommen, ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Sofern wir den Aufbau der Mietsache vertraglich übernehmen, gelten folgende Besonderheiten: Wartezeiten und vom Mieter zu vertretende sonstige Kosten werden gesondert berechnet.
(3) Geringfügige zeitliche Verzögerung unsererseits berechtigt den Mieter nicht zu Mietzinskürzungen oder zur Zurückhaltung und insbesondere nicht zu eigenmächtigem Auf- oder Abbau der Mietsache ohne unseren Richtmeister. Bei Zuwiderhandlungen werden 1.500,- Euro an den Mieter von sofort fällig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist ausdrücklich vorbehalten. Die Einholung von Baugenehmigungen ist ausschließlich Angelegenheit des Mieters. Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspätete Genehmigungen oder behördliche Auflagen nicht berührt und entbindet den Mieter nicht von seiner Zahlungspflicht. Kosten und Gebühren für erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Mieter zu tragen.
(4) Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau nicht fristgerecht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.
(5) Der Auf- und Abbau der Zelthallen kann durch den Mieter erfolgen. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Ein Richtmeister des Vermieters muss zur Anleitung zugegen sein. Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgt auf Stundennachweis. Der/die Richtmeister ist/sind verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen und geeigneten Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und seine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat.
(6) Nach Auftragsfertigstellung erfolgt auf der Baustelle eine Abnahme. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, uns eine unterschriftsberechtigte Person zu benennen, die das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Ist vom Auftraggeber niemand vor Ort, der das Protokoll unterzeichnen kann oder will, so gilt die Abnahme der Zelthalle als mängelfrei bestätigt auch ohne Unterschrift. Ebenso gilt die Ingebrauchnahme als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.

§ 7. Lieferfristen
(1) Die von uns genannten Lieferfristen und Liefertermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund nicht von uns zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder anderer höherer Gewalt befreien beide Vertragsparteien von den Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
(2) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichseröffnung, entfällt unsere Lieferpflicht. Angemessene Teillieferung wird uns erlaubt.

§ 8. Zahlungsweise
(1) Nach Auftragserteilung wird eine vertraglich festgelegte Anzahlung fällig. Diese ist in voller Höhe 10 Tage nach Rechnungslegung fällig.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart ist, sind die Mietzinsen durch den Mieter in voller Höhe 10 Tage nach Rechnungslegung fällig.
(3) Für mehrmonatige Anmietungen gilt: Anlieferungs- und Aufbaukosten sowie die reine Miete für den laufenden Monat sind ab Übergabe der Zelthalle fällig. Weitere Mietkosten für die Folgemonate sind am 1. jeden Monats nach Rechnungserhalt mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen zu bezahlen. Abbau- und Rückholungskosten sind nach Abbau fällig.
(4) Wir sind berechtigt, eine von uns festzulegende Kaution zu verlangen. Bei bekannt werden von Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Mieters sind wir unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele berechtigt, sofort Zahlung zu verlangen, wenn nicht der Mieter dringliche Sicherheit leistet. Bei Zahlungsverzug des Mieters werden Verzugszinsen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen fällig. Der Mieter kann nur aufrechnen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückhaltungsrechte gegenüber unseren Forderungen insbesondere wegen Mängelgewährleistungsansprüchen, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

§ 9. Stornierung
(1) Bei Stornierung bis 30 Tage vor Veranstaltung sind 50% der Angebotssumme abzüglich Auf- und Abbauleistung sowie Transport fällig. Bei Stornierung bis 15 Tage vor Veranstaltung sind 75% der Angebotssumme abzüglich Auf- und Abbauleistung sowie Transport fällig. Bis 10 Tage vor Veranstaltung sind 100 % der Angebotssumme abzüglich Auf- und Abbauleistung sowie Transport fällig. Ab 9 Tage vor Veranstaltung sind 100 % der Angebotssumme abzüglich der Transportkosten fällig.

§ 10. Haftung des Vermieters und des Mieters
(1) Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung des Mietobjektes.
(2) Etwa vorhandene mehrere Mieter haften für die Verpflichtung aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.
(3) Schäden die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
(4) Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden des Mieters oder Dritter, für die Schadensersatz ausgeschlossen ist.
(5) Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsachen entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine geeignete Haftpflicht-versicherung/Besucherveranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material/Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Einbruch, Diebstahl Sache des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich zudem eine geeignete Versicherung für alle Risiken (Wind, Sturm, Wasser, Schnee, Feuer oder höhere Gewalt) abzuschließen, welche den Neuwert des Mietgegenstandes ersetzt.
(6) Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandhaltung an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
(7) Die gemieteten Gegenstände dürfen ohne unsere Zustimmung weder weitervermieten, noch Dritten überlassen werden. Veränderungen an den Gegenständen sind nicht erlaubt!
(8) Bei Sturm und Unwettergefahr muss der Mieter alle Zeltein- und Ausgänge sofort fest verschließen. Bei Windstärke 8 muss das Zelt von Personen geräumt werden. Der Mieter ist verpflichtet, nach Stürmen oder anderen besonderen äußeren Einflüssen unverzüglich Sichtkontrollen der Bodenverankerungen durchzuführen und diese in geeigneter Weise zu dokumentieren. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen.
(9) Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen.
(10) Die Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Feuer oder durch höhere Gewalt an der Mietsache eintreten und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
(11) Wir haften auch nicht für Schäden an Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen des Mieters, welche durch Feuer oder höhere Gewalt eingetreten sind, es sei denn, dass in unserem Verantwortungsbereich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen sollten. Der Mieter hat für all diese Risiken (Wind, Sturm, Schnee, Feuer, Diebstahl, Vandalismus oder höhere Gewalt) geeignete Versicherungen abzuschließen.
(12) Beauftragt uns der Mieter im Schadensfalle mit der Schadensbeseitigung, hat er die erforderlichen Kosten bei Durchführung der Schadensbeseitigung sofort zu entrichten.
(13) Eventuelle Schäden am Gelände (Untergrundbeschaffenheit, Bepflanzungen, etc.) können nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung unsererseits wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

§ 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz in Ottendorf-Okrilla / OT Medingen. Gerichtsstand ist unter Vollkaufleuten Dresden. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.